Mitbestimmung als Landsknechtsrecht

Landsknechtsrecht war in allen Formen Ausdruck knechtischer Mitbestimmung, was auch daran deutlich wurde, daß es nicht von Gelehrten, sondern von Laien praktiziert wurde, vom Schultheiß, Profoß, den Gerichtsämtern, den Schöffen und der Masse der Knechte praktiziert wurde. Hierbei war der Obrist der Gerichtsherr. Dieses Recht delegierte er meist auf den Schultheiß (ob durch die Knechte erzwungen oder freiwillig, ist nicht mehr rekonstruierbar). Es gab Zivil- und Strafverfahren. Beim aufwändigeren Strafverfahren fungierte der Profoß als Ankläger. Es ging hierbei nur um Leib- und Todesstrafen (Malefizprozeß).

Die Prozeßparteien vertraten sich nicht selbst. Angeklagter und Profoß wählten sich aus den Umstehenden einen Fürsprech (Anwalt). Ein überaus modernes System. Das Verfahren war langwierig und dauerte unter Umständen drei Tage.

Daneben gab es noch das Recht der langen Spieße, dem Ehrengericht, bei dem die Gemein der Knechte unmittelbar richtete. Dieses bereits damals umstrittene Rechtsverfahren wurde vom Obristen gewährt, wenn sich die Gemein zu Beginn mehrheitlich dafür entschied. Die Leitung des Gerichtsverfahrens oblag einem Feldwaibel. Angeklagter und Profoß hatten je einen Fürsprech; zusätzlich wurden 38 Knechte ins Gericht berufen. Im Anschluß daran stellte sich die Gemein zu einer Spießgasse auf und der Angeklagte wurde in die Spieße geschickt, was in der Praxis eine Verurteilung zum Tode bedeutete.