„Gewerkschaft“ der Landsknechte – die Gmein

Ein besonderes Gemeinamt war das der Amissaten oder Ambossaten (Beauftragten). Sie vertraten die Interessen der Knechte, wenn die übliche Konfliktbewältigung versagte und wurden von der Gemein, dem „Ring der Knechte“ (Frundsberg nannte sie deshalb auch die Ringfertigten) beauftragt. Die Mitsprache war ein Verfassungsprinzip der Landsknechte und wirkte sich insbesondere in der Gemein, der Vollversammlung aller Knechte eines Haufens (Ring, nach der Form des Zusammentreffens) aus.

Erfahrene Obristen fürchteten die Gmein und versuchten die Macht der Gemein möglichst stark zu begrenzen (durch Artikelsbriefe und beeidete Verbote). Trotzdem ließen sich die Knechte diese Form des Zusammentreffens (die einer der obrigkeitlichen Kontrolle entzogene eigene Organisationsstruktur haben mußte) nicht nehmen. Die Gmein trat auch spontan zu, z.B. bei Soldrückstand, oder um die Bezahlung von Sturmsold durchzusetzen oder bereits Erreichtes auszuweiten, oder um die Beuteverteilung zu regeln.

Mitsprache und Selbstverwaltung umfaßte Kernbereiche des Landsknechtsdaseins, denn der Obrist holte vor der Schlacht sogar die Zustimmung der Knechte ein. Damit ist die Landsknechtsgemeinde ein vor- bzw. frühdemokratisch organisierter Söldnerhaufen. Diese Mitsprache geht auf mittelalterliche Traditionen zurück – was alle angeht, muß auch von allen entschieden werden.

Gewerkschaft und Orden

Dem Obristen trat in der Gmein eine wohlorganisierte Gemeinschaft gegenüber, die man durchaus als Gewerkschaft mit einer hundertprozentigen Mitgliedschaft bezeichnen kann (jede Gewerkschaft würde sich heutzutage darüber freuen). Diese Zwangsmitgliedschaft forderte keine materiellen Beiträge. Die Organe der Gewerkschaft waren die Gemeinämter der Fähnlein und die Amissaten, die als „Funktionäre“ weitgehend vom Knechtsdienst freigestellt waren. Die Gemein hatte die Funktionen Vollversammlung, Protestdemonstration, Beschlußfassungsgremium, Mitwirkungsinstitution als Umstand (Umstehende) bzw. Ring (Ringförmige Aufstellung der Knechte) oder als Gasse vor Gericht. Damit konnten sich die Knechte für ihre Interessen einsetzen, sich gegen die Willkür der Obrigkeit wehren, bei Nichterfüllung oder Umdeutung des Vertrags und der Artikelsbriefe oder wenn alter Brauch oder altes Recht nicht gewährt wurde.

Von der Obrigkeit wurde gerne versucht, diese Durchsetzung zumeist berechtigter Interessen als Meuterei zu werten, auch wenn sich die Landsknechte hierdurch meist nicht abschrecken ließen.

Wer die Landsknechte als Arbeitnehmer sieht, dem wird auch verständlich, warum auch Verzögerungstaktiken angewandt wurden. Es war häufig nicht in ihrem Interesse, wenn ein Feldzug oder eine Belagerung allzu schnell endete und damit auch die weitere Besoldung. Manchmal gab es sogar Absprachen mit feindlichen Kriegsknechten, deren Interessen verständlicherweise ähnlich lagen. Die Obrigkeit beklagte deshalb auch die unbilligen „zeitschindenden“ Forderungen der Landsknechte, wenn diese Sturm-, Schlacht- oder Belagerungssold forderten.