Vorschriften – niedergeschrieben in Artikelsbriefen

Regelungen über die allgemeine Disziplin, Gehorsam gegenüber Vorgesetzten und anderen Amtsinhabern, allgemeiner Ehrenkodex des Haufens wie Verbot der Gotteslästerung oder Schutz der Frauen und Jungfrauen, Kriegsbrauch, Rechte der Knechte und Eingrenzung der Mitsprache. Die Artikelsbriefe wurden ständig angepaßt und ergänzt.

Es kam auch vor, da der Artikelsbrief erweitert wurde, um Ausnahmesituationen wie die Verschiffung von Landsknechtsregimentern zu regeln sowie für Besatzungs- und Verteidigungstruppen.

Auf manche Vergehen stand sogar der Tod. Die abschreckende Wirkung war aber zweifelhaft, da die Quellen immer wieder von Musterungsbetrug, Protest, hemmungslosem Alkoholgenuß usw. berichten. Das lag wohl am System und der berechtigten Hoffnung der Knechte, daß es im Falle einer Verurteilung meist doch nicht ganz so schlimm kommen würde.

Der Sold des einfachen Knechts blieb über die gesamte Zeit des Landsknechtswesens bei 4 Gulden. Am Anfang waren häufig sogar noch Zusatzleistungen üblich, wie Rock- oder Kleidergulden oder Rüstgulden, Wartgeld bei Verzögerungen des Abzugs. Manchmal wurde auch um Schlacht- und Sturmsold verhandelt. Da der Sold im gesamten 16. Jahrhundert gleich blieb, standen die Knechte der fortschreitenden Geldverschlechterung hilflos gegenüber (wie im 21. Jahrhundert).

Viele zogen deshalb nur wegen der Aussicht auf Beute in die Schlacht. Es kam sogar vor, daß Knechte ohne Soldverpflichtung im Landsknechtshaufen mit zogen, sogenannte Freifähnlein.

Es wurde deshalb versucht, das Beuten zu regulieren. In der „gemeinen Beut“ wurde hinterher die Beute verteilt. Das „wilde Beuten“, bei dem jeder behalten durfte, was er zusammengerafft hatte, war zwar für die Disziplin wesentlich schlechter, wurde aber manchmal trotzdem zugelassen, da der Drang der Landsknechte darauf recht stark war.